Beauftragt ein Leistungsempfänger im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, schuldet er dem Rechtsanwalt die Rechtsanwaltsvergütung, deren Höhe sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet. Bürger mit geringem Einkommen haben nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen; abgesehen von der Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € übernimmt dann die Staatskasse die Bezahlung der Rechtsanwaltsgebühren. Nach Abschluss der Angelegenheit rechnet der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach Maßgabe von § 10 RVG ab. In der Rechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder im Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Immer wieder anzutreffen ist die Verweigerung der Kostenerstattung durch die Behörde (Hier: Jobcenter) mit der Begründung, es liege keine ordnungsgemäße Abrechnung i.S.d. § 10 RVG vor. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig. Das Fehlen einer Abrechnung i.S.v. § 10 RVG steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht entgegen.
Aus der Tatsache, dass keine Rechnung nach § 10 RVG vorliegt, kann nicht gefolgert werden, dass Kosten nicht entstanden sind. § 10 RVG betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt, nicht jedoch das Außenverhältnis gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten (hier: Jobcenter). Der Dritte kann somit nicht einwenden, wegen eines Verstoßes gegen § 10 RVG nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein (BSG, 02.12.2014, Az. B 14 AS 60/13 R).
Das Bundessozialgericht bezieht sich ausdrücklich auf die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) gemäß § 63 SGB X. Nichts anderes kann aufgrund des Schutzzwecks und Regelungsgehalt von § 10 RVG aber auch für die Kostenerstattung im Klageverfahren (§ 197 SGG) oder für die Kostenerstattung bei Anspruchsrückübertragung (§ 33 Abs. 4 S. 2 SGB II) gelten.
Artikel
26.01.2015