Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klagenden Bürgern innerhalb der letzten Monate in mehreren Fällen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in sozialgerichtlichen Streitverfahren zugesprochen. Die Entscheidungen beruhen auf dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011. Alle vor den Sozialgerichten geführten Streitverfahren hatten für die Kläger erhebliche Bedeutung.
Eine Entschädigung von 3.600,- Euro sprach das Landessozialgericht einem Bürger zu, der vor dem Sozialgericht Cottbus acht Jahre auf eine Entscheidung hatte warten müssen (Urteil vom 4. September 2013, L 37 SF 65/12 EK U). Gegenstand des Streits mit der Unfallkasse war die Frage, ob eine Erkrankung (toxische Enzephalopathie) als Berufskrankheit einzuordnen ist. Das Landessozialgericht sah den Rechtsstreit als überdurchschnittlich komplex an, weil verschiedene Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen waren. Unter eingehender Analyse des konkreten Verfahrensablaufs erkannte das Gericht jedoch eine Überlänge von drei Jahren.
Mit einem Urteil vom 20. Dezember 2013 (L 37 SF 82/12 EK R) sprach das Landessozialgericht einem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.300,- Euro zu. In diesem vor dem Sozialgericht Berlin geführten Rechtsstreit vergingen vier Jahre und neun Monate vom Eingang der Klage bis zur Zustellung des Urteils. Gegenstand des Klageverfahrens war die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diesen Rechtsstreit sah das Gericht als allenfalls durchschnittlich schwierig an. Gleichwohl sei es bei dem Sozialgericht zu zwei längeren Bearbeitungspausen gekommen, die die Zuerkennung einer Entschädigung rechtfertigten.
Der zuständige 37. Senat hat in beiden Entscheidungen betont, dass stark vom Einzelfall abhängig ist, ob ein Verfahren als „überlang" anzusehen ist. Insgesamt hat der 37. Senat bislang sieben Urteile auf Entschädigungsklagen gefasst; dabei hatten die Kläger in vier Fällen Erfolg, dreimal kam es zur Klageabweisung.
PM des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 05.02.2014