Die Befangenheitsablehung eines Richters am Sozialgericht richtet sich nach § 60 Abs. 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet insbesondere, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Bei einem unzulässigen oder missbräuchlichen Befangenheitsantrag kann der abgelehnte Richter aber im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Hauptsache über das Ablehnungsgesuch selbst mitentscheiden. Einer gesonderten Entscheidung über den Befangenheitsantrag bedarf es dann ausnahmsweise nicht.
Bayerisches Landessozialgericht, 11.05.2015, Az. L 15 SF 383/13 E
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01.07.2015