Der Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes, dessen Mitarbeiter nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen, macht sich des Betrugs (§ 263 StGB) strafbar.
Zwischen der Krankenkasse/Pflegekasse und dem Betreiber des Pflegedienstes war vertraglich u.a. folgendes vereinbart: "Der Pflegedienst stellt sicher, dass er die Vertragsleistungen nur von dazu fachlich qualifizierten und berufsrechtlich legitimierten Pflegekräften durchführen lässt. Dazu gehört, dass er genügend fachlich weitergebildete Fachgesundheits- und Krankenpfleger Intensivpflege und Anästhesie bzw. genügend Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege beschäftigt." Tatsächlich aber setzte der Betreiber des Pflegedienstes zu keinem Zeitpunkt Personal ein, das über diese vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügte, sondern vielmehr lediglich examinierte Krankenschwestern, Altenpfleger, Altenpflegehelfer und Auszubildende zur Krankenschwester. Auch wurde das Personal nicht durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte, die im Pflegedienst auch nur kurzzeitig beschäftigt waren, eingearbeitet oder überwacht. Der Betreiber des ambulanten Pflegedienstes rechnete dann gegenüber Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung so ab, als ob die vertragsgemäßen Leistungen erbracht worden wären, also insbesondere so, als ob hinreichend qualifiziertes Pflegepersonal eingesetzt worden wäre. Zusätzlich rechnete der Pflegedienstbetreiber mehr Stunden ab als tatsächlich erbracht wurden. So erlangte er 247.154,51 € von den Sozialversicherungen.
Dieses Vorgehen stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Betrug dar. Denn der Angeklagte täuschte die zuständigen Mitarbeiter der Kranken-/Pflegekasse durch die Einreichung der Rechnungen nebst Leistungsnachweisen konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen. Im Ergebnis wurde gegen den Pflegedienstbetreiber eine Freiheitsstrafe von vier Jahren Dauer durch den BGH im Revisionsverfahren daher nicht beanstandet.
BGH, 16.06.2014, Az. 4 StR 21/14