Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
29.12.2015

Eingliederungsvereinbarung oder Eingliederungsverwaltungsakt - Mitwirkung kann nicht erzwungen werden

Das Jobcenter soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung), § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen (Eingliederungsverwaltungsakt), § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II.

Nicht möglich ist es allerdings, den Leistungsempfänger, mit dem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustand gekommen war, durch einen Eingliederungsverwaltungsakt zur Mitwirkung an der Ausgestaltung der Pflichten zu zwingen. Dies ist eben nur durch eine Eingliederungsvereinbarung an sich möglich, nicht aber über den Umweg des Eingliederungsverwaltungsakts. Einen entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters Eichstätt hat das Sozialgericht München in einem aktuellen Beschluss für rechtwidrig erklärt: 

"Die Regelung, den Antragsteller vor Alternativen zu stellen und ihn (sanktionierbar) zur Entscheidung für eine Alternative zwingen zu wollen, steht nicht im Einklang mit dem SGB II
...
Als der Antragsgegner allerdings dem Antragsteller gegenüber die Eingliederungsvereinbarung
durch Verwaltungsakt erließ, führte das Offenlassen der beiden Alternativen mit der (später sanktionierten) Pflicht, sich zwischen diesen beiden Alternativen zu entscheiden, nach Auffassung des Gerichts faktisch dazu, den Antragsteller in eine ,,freiwillige" Zustimmung zur Eingliederungsvereinbarung (in Form der Alternative I oder der Alternativ II) zu zwingen."

 
Konsequenterweise ordnete das Gericht dann antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ergangenen Sanktionsbescheid an.
 
SG München, 22.12.2015, Az. S 8 AS 2876/15 ER