Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
04.06.2014

Effektiver Rechtsschutz für Krankenhausträger in Bayern

Für Abrechnungsstreitigkeiten, deren Streitwert unter 2.000 € liegt, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2013 in § 17 c Abs. 4 b S. 3 KHG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt. Ein entsprechender Schlichtungsausschuss existiert im Freistaat Bayern nicht, seine Gründung ist auch nicht absehbar. Bundesweit besteht keine Vereinbarung zur Umsetzung des Schlichtungsverfahrens. Kann ein Krankenhaus in Bayern Forderungen unter 2.000 € direkt von der zuständigen Krankenkasse einklagen? Ja.

Ein Klinikträger verklagte im zugrunde liegenden Sachverhalt die zuständige Krankenkasse auf Restvergütung 800 € sowie iHv rund 900 € für die stationäre Behandlung zweier Versicherter. Das Sozialgericht setzte die Klagen analog zum Widerspruchsverfahren gem. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens aus. Gegen diese Beschlüsse richteten sich die Beschwerden des Klinikträgers.

Das Bayer. Landessozialgericht hat beide Aussetzungsbeschlüsse aufgehoben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verbiete eine analoge Anwendung von § 78 SGG. Mit dem Aussetzungsbeschluss bliebe dem Klinikträger effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verwehrt. Es sei nicht hinnehmbar, den Klinikträger auf ein faktisch nicht installiertes Schlichtungsverfahren zu verweisen.

Bayer. LSG Beschlüsse vom 26.05.2014 – L 5 KR 124/14 B, L 5 KR 125/14 B; PM vom 03.06.2014