Wer sein Kind selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld erhalten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten ‑ insgesamt Anspruch auf höchstens vierzehn Monatsbeträge. Die Höhe der Leistung orientiert sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen des jeweiligen Berechtigten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ob Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen oder zwei Elterngeldansprüche für jeweils 12 bzw. 14 Lebensmonate der Kinder haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann.
Der Elterngeldanspruch ist allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt. Dabei kann ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stehen also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.
BSG, 27.06.2013, Az.: B 10 EG 3/12 R; Az.: B 10 EG 8/12 R; PM 19/13
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28.06.2013