Eine Frage, die viele Empfänger von SGB-II-Leistungen, die eine Immobilien, etwa eine Eigentumswohnung oder ein Haus, ihr Eigen nennen können, ist, welche Folgen der Leistungsbezug für die Immobilie hat, insbesondere, ob die Immobilie verkauft werden muss, ob die Immobilie als Vermögen bedarfsmindernd vom Jobcenter berücksichtigt wird.
Bei der Beantwortung dieser Frage, muss danach unterschieden, ob die Immobilie selbst bewohnt wird oder nicht.
Wird das Haus oder die Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt, handelt es sich grundsätzlich um bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Vermögen. Ist das Haus oder die Wohnung vermietet, stellen die Mieteinnahmen auch bedarfsminderndes Einkommen dar.
Wird die Immobilie hingegen selbst von dem Hartz-IV-Empfänger und den Bedarfsgemeinschaftern bewohnt, handelt es sich nicht um Vermögen, das leistungsmindernd berücksichtigt werden könnte, soweit die Größe der Immobilie angemessen ist.
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16.04.2013