Der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) nach dem SGB III setzt u.a. Arbeitslosigkeit voraus. Die hierfür - neben Beschäftigungslosigkeit und Eigenbemühungen - notwendige Verfügbarkeit setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Wird ein Umzug von Deutschland in die Schweiz der Arbeitsagentur nicht mitgeteilt, fehlt es an der "Erreichbarkeit" i.S.v. § 1 Abs. 1 EAO, und zwar auch dann, wenn die neue Wohnung nur wenige Kilometer von der alten Wohnung entfernt liegt und auf Schreiben des Arbeitslosen kommentarlos eine Postfachanschrift in Deutschland angegeben ist.
Die Bundesagentur kann bei fehlender Erreichbarkeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufheben (§ 48 SGB X) und die Erstattung des bezahlten Arbeitslosengelds (§ 50 SGB X) verlangen.
Bayerisches Landessozialgericht, 11.12.2014, Az. L 10 AL 263/13
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23.01.2015