Der Beitrag von gestern "RSS Rechtsschutzservice - 'Wes Brot ich ess, des Lied ich sing' oder wann liegt ein Rechtsschutzfall vor!?" hat gezeigt, welche große Bedeutung in der Praxis der genaue Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalls für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung haben kann. Es stellte sich dort die Frage, ob ein Rechtsschutzfall bereits in einem möglichen Pflichtenverstoß des Versicherten (Nichterscheinen zum SGB II-Meldetermin) oder erst in der Reaktion des Jobcenters (Erlass eines Sanktionsbescheids) zu sehen ist. Die beiden betroffenen Rechtsschutzversicherungen beriefen sich jeweils auf die für sie günstige und für den Versicherungsnehmer ungünstige Sichtweise und verneinten jeweils die Kostenübernahme.
Dieses Verhalten gibt Anlass, zu klären, wann ein Rechtsschutzfall im Bereich des Sozialrechts vorliegt, der die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung auslöst.
Nach § 4 Abs. 1 c ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Bereich des Sozialrechtsschutzes grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Dementsprechend könnten beide oben dargestellten Rechtsansichten richtig sein. Für den Versicherungsnehmer wäre es aber unzumutbar, wenn sich die Versicherung jeweils die für sie günstigere Variante heraussuchen könnte und so oftmals den Versicherungsschutz verneinen könnte. Um dieses Problem zu lösen, stellt die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen IV ZR 23/12; BGH, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 47/13 ) auf die Rolle des Versicherungsnehmers im Verfahren ab. Bei Aktivprozessen des Versicherungsnehmers, also bei Prozessen, in denen er als Kläger oder Widerspruchsführer auftritt, nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Verstoß des Gegners (hier: Sanktionsbescheid des Jobcenters) ankommt und nicht auf einen vom Gegner behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der eventuell den Rechtsstreit ausgelöst hat (hier: Nichterscheinen zum Meldetermin).
Im Ergebnis ist also hier der Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheid maßgebend.
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24.03.2016