Daten von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie besonderen Regelungen im SGB II und allgemeinen Vorschriften im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X). Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14604) auf eine Kleine Anfrage (17/14499) der Fraktion Die Linke klar. Die Einhaltung dieser Bestimmungen lägen in der Hand der Trägerversammlungen der sogenannten gemeinsamen Einrichtungen, die die Arbeitslosen betreuen, heißt es weiter.
hib Nr. 445 vom 03.09.2013
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04.09.2013