Die Unterhaltspflichtigen, also auch Kinder, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII (Sozialhilfe) es erfordert (§ 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Insbesondere im Bereich des Elternunterhalts ist diese sozialrechtliche Auskunftspflicht von Bedeutung, da regelmäßig der Sozialhilfeträger - zunächst - einspringt, wenn eine pflegebedürftige Person die Heimpflegekosten nicht selbst aufbringen kann und - dann - versucht, unterhaltspflichtige Angehörige in Regress zu nehmen.
Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben. Ein Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht jedoch dann nicht, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des möglichen Unterhaltsanspruchs unmissverständlich nicht bestritten wird.
LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016, Az. L 7 SO 3734/15
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10.03.2016