Das Verschweigen des Todes eines Sozialleistungsempfängers gegenüber dem Sozialleistungsträger (hier: Pflegekasse und Rentenversicherung) und das Einbehalten der ausbezahlten Sozialleistungen (hier: Witwenrente, Versichertenrente und Pflegegeld in einer Gesamthöhe von € 19.316,60) stellt Betrug (§ 263 StGB) dar.
Denn die Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen nach § 60 SGB I ist geeignet, eine Garantenstellung (§ 13 StGB) zum Schutz der Vermögensinteressen des Sozialleistungsträgers zu begründen. Die Garantenpflicht knüpft an den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch an und fordert darüber hinaus nicht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückgewähr der Leistungen (OLG Braunschweig, 07.01.2015, Az. 1 Ss 64/14).
Mehr zum Betrug...
Mehr zum Betrug im Bereich des SGB II: Klose, Verteidigung in Betrugsverfahren nach dem SGB II, StraFO 2013, S. 192 - 198
Artikel
06.07.2015