Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) u.a. im Bereich des Sozialrechts auf Antrag durch das zuständige Amtsgericht gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist.Man spricht von Beratungshilfe. Die Beratungshilfe selbst wird insbesondere durch Rechtsanwälte gewährt.
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung im Wesentlichen aus der jeweiligen. Die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV-RVG) schuldet hingegen der Rechtsuchende.Die Beratungshilfegebühr betrug bis zum 31.07.2013 € 10,00. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) wurde sie zum 01.08.2013 jedoch erheblich erhöht, konkret um 50%.
Die Beratungshilfegebühr beträgt nun € 15,00.