Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
19.11.2015

Befangenheit einer Pflegesachverständigen im Elternunterhaltsprozess

Der Bezirk Oberpfalz als Sozialhilfeträger nimmt einen Mandanten des Autors in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Schwandorf auf die Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. In dem Elternunterhaltsverfahren wurde substantiiert bestritten, dass die unterhaltsberechtigte Mutter des Mandanten überhaupt (heim-) pflegebedürftig sei, was aber die erste und wichtigste Voraussetzung des Elternunterhaltsanspruchs ist. Durch den Sozialhilfeträger war im Prozess der Schwester des Mandanten der Streit verkündet worden, weil diese - vorrangig vor einer etwaigen stationären Heimpflege - aufgrund eines notariellen Grundstücksüberlassungsvertrags zur Heimpflege verpflichtet sein könnte, aber offensichtlich zur Leistung von Elternunterhalt nicht imstande ist.

Die Interessenlage der Beteiligten ist dementsprechend völlig unterschiedlich: Die streitverkündete Schwester des Mandanten ist daran interessiert, dass die stationäre Pflegebedürftigkeit bejaht wird, damit sie nicht selbst die Pflege zu Hause leisten muss (und für den Heimaufenthalt mangels Leistungsfähigkeit die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt durch den Träger der Sozialhilfe nicht befürchten muss). Der Mandant ist demgegenüber natürlich daran interessiert, dass Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt und er nicht zum Elternunterhalt herangezogen wird.

Das Amtsgericht erließ dann, um die Frage der (stationären) Pflegebedürftigkeit zu klären, einen Beweisbeschluss und beauftragte die Sachverständige E. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zur Anfertigung des Gutachtens führte die Sachverständige einen Ortstermin im Pflegeheim durch, in dem sich die Mutter des Mandanten und der Streitverkündeten aufhält. Die Beteiligten wurden nach Auskunft der Sachverständigen nicht informiert, gleichwohl war die Streitverkündete bei dem Termin "zufällig" anwesend. Der Ortstermin wurde dann in teilweiser persönlicher Anwesenheit der Streitverkündeten von der Sachverständigen durchgeführt, in dem die Streitverkündete auch Ausführungen zum angeblichen Pflegebedarf machte.

Insbesondere aufgrund dieses Umstands wurde die Sachverständige E. dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Zu Recht wir das Gericht nun entschied, es liegen Tatsachen vor, die ein Misstrauen der Antragsgegner in die Unparteilichkeit der Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen können:


"Auch wenn die Streitverkündete nicht auf Veranlassung der Sachverständigen anwesend war, hätte
die Sachverständige, um ein Misstrauen der übrigen Beteiligten auszuschließen, den Ortstermin ohne
Anwesenheit nur einer an dem Verfahren beteiligten Person durchführen müssen. Wie auf Seite 1 des vorgelegten Gutachtens (pflegerische Situation zu Hause) ersichtlich ist, hatte die Streitverkündete auch Gelegenheit zur Sachverhaltsschilderung gegenüber der Sachverständigen. Diese Sachverhaltsschilderung hat Eingang in das schriftliche Gutachten gefunden. Es wurde von der Sachverständigen nicht klar gestellt, wie dieser Sachvortrag eingeordnet wird und ob er bei der Gutachtenerstattung berücksichtigt wurde".


AG Schwandorf, Beschluss vom 12.11.2015, Az. 001 F 721/14