Eltern von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern können sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen, auch wenn sie ihre Kinder nach Begründung eines Beamtenverhältnisses erzogen haben.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Lehrerin aus Meschede entschieden, die ihren im Jahre 1988 geborenen Sohn nach der Verbeamtung im selben Jahr überwiegend betreute. Die Lehrerin hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund auf Vormerkung einer weiteren Kindererziehungszeit verklagt, weil das Beamtenrecht lediglich einen sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vorgesehen habe. Nur mit der zwölfmonatigen Kindererziehungszeit erfülle sie die fünfjährige Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Sozialgericht Dortmund hat der Klage stattgegeben. Die DRV Bund müsse bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes der Klägerin und damit auch nach ihrer Verbeamtung eine Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf vormerken. Ab Begründung des Beamtenverhältnisses habe die Klägerin keine gleichwertige Versorgungsanwartschaft auf Grund der Kindererziehung erworben. Bei der Erziehung eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes nach Begründung des Beamtenverhältnisses sehe das Beamtenrecht lediglich den sechsmonatigen Erziehungsurlaub vor, was gegenüber der zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstelle.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, Az.: S 34 R 1594/10; PM v. 05.04.2013
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10.04.2013