Leben drei Generationen (Mutter, Tochter und Enkel) zusammen, ist sowohl eine Bedarfsgemeinschaft, der alle drei Generationen angehören denkbar, als auch zwei überlappende Bedarfsgemeinschaften (Tochter mit Enkel; Mutter mit Tochter) in Betracht. Allerdings neigt der 14. Senat des Bundessozialgerichts eher dazu, drei in einem Haushalt lebende Generationen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzuführen
BSG, Az. B 14 AS 11/13 R, Terminsbericht vom 17.07.2014
Artikel
18.07.2014