Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht unter denselben Voraussetzungen, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 1, 2 SGB VI). Entscheidend ist also, ob und inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt wird.
Große Bedeutung im Zusammenhang mit der rentenrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit haben Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen.
Ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (st. Rspr. des BSG). Allerdings kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen , wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist.
Diese Mindestanforderungen sind jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen , wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (vgl. BSG, 31.10.2012, Az. B 13 R 107/12 B).
Aber auch bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als sechs Monaten Dauer im Jahr, kann die Arbeitsunfähigkeit eine rentenversicherungsrechtliche Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI begründen.
Da dem Arbeitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet. Häufige, zeitlich nicht genau festliegende und nicht einplanbare, mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten sind nicht mehr "übliche" Arbeitsmarktbedingungen und können schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen und einen Erwerbsminderungsrentenanspruch begründen.
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02.12.2014