Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
04.12.2013

Aus der Kanzlei: Jobcenter und Betriebskostenguthaben

Bedarfe für die Unterkunft, insbesondere Miete und Betriebskosten, und Heizung werden vom Jobcenter in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen übernommen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Für den Fall, dass im Laufe einer Abrechnungsperiode zuviel Betriebskosten (voraus-) gezahlt wurden und es zu einer Erstattung kommt, enthält § 22 Abs. 3 SGB II eine eindeutige und - so dachte ich zumindest bislang - unmissverständliche Regelung über die Anrechnung und den Zeitpunkt der Anrechnung:

"Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift".

Das Gesetz setzt also in Bezug auf eine Anrechnung auf den Leistungsanspruch zunächst voraus, dass Rückzahlung bzw. Gutschrift des Betriebskostenguthabens tatsächlich bereits erfolgt sind; nicht ausreichend ist natürlch die voraussichtliche oder auch wahrscheinliche Rückzahlung bzw. Gutschrift. Ist dies der Fall, ist eine Anrechnung erst nach dem Monat der tatsächlichen Rückzahlung bzw. Gutschrift möglich, keinesfalls aber noch in dem Monat der Gutschrift.

Das Jobcenter Landkreis Regensburg hat aber, wie ein aktueller Fall aus meiner Kanzlei zeigt, sein ganz eigenes Verständnis von § 22 Abs. 3 SGB II, das mit dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres vereinbar sein dürfte, wie ein aktueller Bescheid zeigt:

"Da lhnen das Guthaben voraussichtlich im Monat November 2013 ausgezahlt wird, werden die Kosten für Unterkunft und Heizung im Monat Dezember 2013 komplett gemindert".



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