Aus meiner Kanzlei: Kein Sozialrecht, aber trotzdem sehr interessant, zumal es sich um einen wahren "Klassiker" unter den Strafprozessen handelt.
Zwischen dem Ex-Freund (E) der Zeugin (Z) und deren aktuellem Freund (F) kam es eines Nachts zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei E auch erheblich alkoholisiert war. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung sagte Z zunächst aus, E habe, nachdem die Auseinandersetzung eigentlich schon wieder beendet und die Lage befriedet war, F grundlos und völlig und überraschend mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Staatsanwaltschaft Landshut beantragte aufgrund dieses Sachverhalts den Erlass eines Strafbefehls gegen E wegen Körperverletzung. Das Amtsgericht Landshut erließ daraufhin den beantragten Strafbefehl, der eine Geldstrafe verhängte, gegen E. Gegen den Einspruch wurde dann aber Einspruch eingelegt, so dass es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Landshut kam. Die Hauptverhandlung endete mit einem Freispruch des angeklagten E.
Im Rahmen der Hauptverhandlung revidierte Z ihre ursprüngliche Aussage wesentlich. E habe F nicht grundlos und unvermittelt geschlagen. Vielmehr habe er sich gegen den Angriff von F nur gewehrt. Das Handeln von E war somit als Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt und nicht strafbar. E wurde freigesprochen.
Hintergrund des unterschiedlichen Aussageverhaltens der Zeugin dürfte wohl gewesen sein, dass der im Zeitpunkt der vor der Polizei getätigten Aussage aktuelle Freund im Zeitpunkt der Hauotverhandlung vor dem Amtsgericht auch bereits wieder ein Ex-Freund war. Eben ein wahrer Gerichtsklassiker....
Artikel
23.09.2013