Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
21.05.2014

Aufrechnung und Elterngeldhöhe

Bei der Bestimmung der Höhe des Elterngelds ist auch dann das vollständige, aus den Bezügemitteilungen  ersichtliche Gesamtbruttoentgelt zu berücksichtigen, soweit der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Rückforderung wegen einer zuvor im Bemessungszeitraum entstandenen Überzahlung erloschen ist.


Zwar reicht es nicht aus, dass der Erwerbstätige einen Vergütungsanspruch erworben hat; das Einkommen muss ihm auch zugeflossen sein. Allerdings kommt es weniger auf den Zeitpunkt des Zuflusses als vielmehr auf die Möglichkeit an, das Einkommen dem Bemessungszeitraum zuzurechnen, weil es sich um eine konkrete Gegenleistung für gerade in dieser Zeit geleistete Dienste handelt. Daher gehören auch  im Bemessungszeitraum durch Aufrechnung nicht zur Auszahlung gelangten Gehaltsbestandteile zum berücksichtigungsfähigen Einkommen, wenn bereits zuvor Überzahlungen in derselben Höhe zugeflossen waren. Für die Bemessung des Elterngeldes ist nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Rückforderung wegen einer zuvor entstandenen Überzahlung erloschen ist.


BSG, 20.05.2014, Az. B 10 EG 11/13 R