Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
10.03.2016

Aufrechnung in Höhe von 30% im SGB II zulässig

Die SGB II-Träger können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. aufrechnen mit bestimmten Erstattungs- und Ersatzansprüchen. Die Höhe der Aufrechnung kann bis 30% des Regelbedarfs betragen. Die gesetzliche Grundlage der Aufrechnung, § 43 SGB II, ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts rechtmäßig und insbesondere  mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.


Der 1961 geborene, alleinstehende Kläger ist aufgrund von zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden aus dem Jahr 2007 dem Beklagten zur Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 8352,03 Euro verpflichtet, die ihm zwischen Januar 2005 und September 2007 zu Unrecht erbracht worden waren. Anlass hierfür war der Bezug von Einkommen, den der Kläger dem Beklagten vorsätzlich nicht mitgeteilt hatte, weshalb er vom Amtsgericht Osnabrück rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist. Nach erfolglosem Klageverfahren gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind diese im Jahr 2012 bestandskräftig geworden. Hierauf erklärte der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Aufrechnung in Höhe von 30% des für diesen jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Ermessensgesichtspunkte, um von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe sei kein Ermessen eingeräumt; aus dem auf § 45 Abs. 2 SGB X beruhenden Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X folge eine Aufrechnung von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Klage und Berufung gegen die Aufrechnung blieben erfolglos.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 9. März 2016 entschieden, dass die angefochtene Aufrechnung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (§ 43 SGB II).

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X, der wegen vom Kläger vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens auf einem ihm vorwerfbaren Verhalten beruht (§ 45 SGB X). Er hat die Aufrechnung mit diesem Erstattungsanspruch gegen den Leistungsanspruch in Höhe von 30% des für den Kläger jeweils maßgebenden Regelbedarfs diesem gegenüber nach Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt erklärt. Das ihm im Rahmen der Aufrechnung eingeräumte Ermessen hat der Beklagte erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Dabei hat er sich mit den vom Kläger im Widerspruchsverfahren gegen eine Aufrechnung vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Gründe, von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, hat der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängen sich auch dem Senat nicht auf. Der Beklagte hat zudem ohne Ermessensfehler bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Kläger wegen seiner Veranlassung der zu Unrecht erbrachten Leistungen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist.

Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gilt zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpft an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist. Zudem enthalten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.