Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
12.11.2013

Aufhebung einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter

Im Bereich des Grundsicherungsrechts wird Rechtsschutz - neben Widerspruch und Klage - oftmals auch durch einstweilige Anordnungen gegen das Jobcenter erwirkt. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer solchen einstweiligen Anordnung kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist für das Jobcenter vielmehr nur über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erlangen.


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10.10.2013, Az. L 7 AS 1144/13 ER