Im Bereich des Grundsicherungsrechts wird Rechtsschutz - neben Widerspruch und Klage - oftmals auch durch einstweilige Anordnungen gegen das Jobcenter erwirkt. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer solchen einstweiligen Anordnung kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist für das Jobcenter vielmehr nur über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erlangen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10.10.2013, Az. L 7 AS 1144/13 ER
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12.11.2013