Bei der Bemessung des elternunterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des nicht erwerbstätigen Kindes ist auf den Taschengeldanspruch gegen den Ehepartner abzustellen. Dass dabei mittelbar der - eigentlich nicht zum Elternunterhalt verpflichtete - Ehemann bzw. die Ehefrau den Unterhalt zahlt, ist rechtlich unbedenklich. Der Taschengeldanspruch beträgt nach der Rechtsprechung zum Elternunterhalt fünf bis sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens. Das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind ist allerdings nicht verpflichtet, den gesamten Taschengeldanspruch für den Elternunterhaltsanspruch einzusetzen. Dem Unterhaltspflichtigen hat vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von fünf bis sieben Prozent des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben hat.
OLG Braunschweig, Urteil vom 16.07.2013, Az. 2 UF 161/09
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30.07.2013