Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
29.05.2013

Asylbewerber unterliegen keiner Zuzahlungspflicht bei Heil- und Hilfsmitteln

"Mit seiner Mitteilung, dass Asylbewerber nun bei Hilfs- und Heilmitteln grundsätzlich eine Zuzahlung zu leisten hätten, befindet sich der Bayerische Apothekenverband auf dem Holzweg. Das entspricht weder der bundesweiten Praxis noch steht es im Einklang mit der geltenden Rechtslage. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht eine solche Zuzahlungspflicht nicht vor. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli letzten Jahres geht mit keinem Satz hierauf ein und kann damit nicht als Begründung für eine Zuzahlungspflicht herhalten. Ich bedauere es sehr, dass der Bayerische Apothekenverband offensichtlich ohne ausreichende Recherche und ganz ohne Rücksprache mit den zuständigen Bundes- oder obersten Landesbehörden eine Falschmeldung in die Welt gesetzt hat. Eine einfache Nachfrage hätte dies leicht verhindert. Der Apothekenverband ist jetzt dazu aufgerufen, die Sache unverzüglich gegenüber allen Empfängern richtig zu stellen und dies auch dem Sozialministerium gegenüber zu bestätigen", so Bayerns Sozialministerin Christine Haderthauer heute.


Um die Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, sieht der Bundesgesetzgeber für bestimmte Leistungen wie beispielweise für Heil- und Hilfsmittel Zuzahlungen der Versicherten vor. Das Asylbewerberleistungsgesetz als Bundesrecht sieht hierzu für Asylbewerber eine Ausnahme vor, da diese nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ungeachtet dessen hat der Bayerische Apothekenverband e.V. am mitgeteilt, dass als Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Anhebung der Leistungen an Asylbewerber sich die Zuzahlungspflicht für Asylbewerber geändert habe. Deshalb seien bis zum Erreichen der Belastungsgrenze nunmehr Asylbewerber grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Von der Zuzahlung befreit blieben danach nur noch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

PM 150/13 des Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 28.05.2013