Das zur Behandlung von Adipositas zugelassene Präparat "Acomplia" ist nach § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V kraft Gesetzes nicht verordnungsfähig. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, die überwiegend zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen. Verordnet der Vertragsarzt "Acomplia" trotzdem, droht ihm der Regress.
BSG, 13.12.2012, Az. B 6 KA 50/11 R
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17.12.2012