Die wichtigsten exisistenzsichernden Sozialleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit sind das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld (=ALG I) und die im SGB II geregelte Grundsicherungs für Arbeitsuchende (= ALG II = Hartz IV). Beide Leistungen kommen aber nicht nur im Falle der Arbeitsloseigkeit in Betracht. Arbeitslosengeld, das hohenmäßig von den zuvor geleisteten Beiträgen abhängt, wird auch bei beruflicher Weiterbildung gewährt, Grundsicherung, die in ihrer Höhe unabhängig von eitwaigen Vorleistungenist, auch, wenn das Arbeitslosengeld oder das Arbeitseinkommen nicht ausreichend ist.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III:
- Arbeitslosigkeit oder berufliche Weiterbildung
- Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit
- Erfüllung der Anwartschaftszeit (12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von zwei Jahren vor Beginn des ALG-Anspruchs)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II:
- Alter zwischen 15 und Altersrentenalter
- Erwerbsfähigkeit
- Hilfebedürftigkeit
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Für denjenigen, der die Voraussetzungen von ALG I, etwa mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit, oder ALG II, etwa mangels Erwerbsfähigkeit, nicht erfüllt, können Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Betracht kommen.