Wer in einem Sozialgerichtsprozess nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn das Sozialgericht seiner Amtsermittlungspflicht entsprechend den Sachverhalt weiter aufzuklären hat, z.B. um den Charakter einer Zahlung des Arbeitgebers durch Nachfrage bei diesem zu klären.
Bayer. LSG, 25.04.2016, Az. L 11 AS 174/16 B PKH
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07.06.2016