Ein Blindenführhund kann als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auch neben einem bereits vorhandenen Blindenlangstock zustehen, wenn er im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet.
Die Klägerin ist durch eine Erkrankung erblindet. Sie lebt allein in ihrer Wohnung und hat seit dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer Freundin keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr. Sie ist durch die beklagte Krankenkasse mit einem Bildschirmlesegerät sowie einem Dürer Blindenlangstock ausgerüstet worden, für dessen Gebrauch sie auf Kosten der Kasse ein Mobilitätstraining durchgeführt hat. Ihren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund lehnte die Krankenkasse ab, weil der Blindenführhund weniger dem Behinderungsausgleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene. Zu Unrecht, wie sowohl das Sozialgericht Koblenz als auch auf die Berufung der Krankenkasse das Landessozialgericht entschieden. Der Blindenführhund diene vielmehr dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb es nur darauf ankomme, ob er gegenüber dem Blindenlangstock einen wesentlichen Gebrauchsvorteil biete. Das haben die Richter im Fall der Klägerin angenommen, weil der Stock sie anders als ein Hund nicht vor Hindernissen oberhalb von seinem Radius warnt und sie andere Hindernisse auch erst erkennen lässt, wenn sie unmittelbar davor steht.
LSG Rheinland-Pfalz, 02.10.2013, Az. L 5 KR 99/13, PM v. 17.01.2014
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27.01.2014