Haben Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.12.2014 entschieden.
Die Klägerin beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbildungsförderung i.F.d. Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kindergeldbetrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.
BVerwG, 09.12.2014, Az. 5 C 3.14; PM 77/14