Das aus Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit angesparte Bankvermögen eines Empfängers von Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich als Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dies stellt für den Hilfeempfänger weder eine Härte dar noch führt die Vermögensanrechnung zu einer behinderungsspezifischen Diskriminierung i.S.d. der UN-Behindertenrechtskonvention.
SG Karlsruhe, Urteil vom 21.5.2013, Az. S 1 SO 1369/12
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25.06.2013