Einen bestimmten Grenzwert beziehungsweise eine Schwellendosis für eine asbestbedingte Krebserkrankung gibt es nicht und demzufolge ist ein solcher Wert auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14465) auf eine Kleine Anfrage (17/14381) von Bündnis 90/Die Grünen zur Lage der Asbestkranken in Deutschland fest. Sofern in der Berufskrankheiten-Verordnung von einer Asbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren als Tatbestandsmerkmal die Rede sei, handelt es sich nicht um einen medizinischen Grenzwert, sondern um eine „Beweiserleichterung“ zugunsten der Versicherten, heißt es in der Antwort weiter. Mit dem Kriterium „25 Faserjahre“, also mit dem Vorliegen einer bestimmten Expositionshöhe, werde ohne weitere Feststellungen der Zusammenhang der Asbesteinwirkung für das Entstehen von Lungen- oder Kehlkopfkrebs gesetzlich vermutet. Könne eine entsprechende „Exposition“ nicht festgestellt werden, ist die Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht ausgeschlossen, sondern über „alternative Brückenbefunde“ festzustellen, schreibt die Regierung.
hib Nr. 417 vom 08.08.2013
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12.08.2013