Das hört sich doch gut an: "Der Sozialverband VdK setzt sich seit mehr als 60 Jahren erfolgreich für die Interessen seiner Mitglieder ein" und bietet u.a. "umfassende Fachkompetenz und über 60 Jahre Erfahrung im Sozialrecht" sowie "kompetente Beratung in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten" (http://www.vdk.de/deutschland - besucht am 26.08.2015).
Arbeitet eine Sozialbehörde - wie leider häufig - langsam und entscheidet z.B. über einen Widerspruch nicht, bleibt dem Betroffenen in der Regel nur die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) zu erheben, um das Verfahren zu beschleunigen. § 88 SGG gewährleistet, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 88 Rn. 2). Die unverzügliche Untätigkeitsklage kann also ohne Weiteres im Interesse des betroffenen Bürgers liegen, liegt aber zweifellos niemals im Interesse der untätigen Sozialbehörde.
Nachdem der Autor dieses Beitrags im Namen und im Auftrag eines Mandanten, der im Widerspruchsverfahren durch den VdK vertreten worden war, Untätigkeitsklage gegen die AOK erhoben hat, führte die AOK, über die Erhebung der Untätigkeitsklage natürlich wenig erfreut, schriftsätzlich gegenüber dem Sozialgericht Regensburg Folgendes aus:
"Untätigkeitsklagen durch den VdK der Beklagten gegenüber gibt es jedoch nicht, weil im Falle von Verzögerungen im Verwaltungsverfahren zunächst üblicherweise eine Nachfrage des VdK zu den Gründen der Verzögerung erfolgt"
Darüber sollte man nachdenken. Denn weder dürfte die generelle Nichterhebung von Untätigkeitsklagen immer dem Interesse der Betroffenen dienen (wozu wurde sonst die gesetzliche Regelung des § 88 SGG eingeführt!?) noch ist die angesprochene Sachstandsnachfrage Prozessvoraussetzung für eine Untätigkeitsklage.
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26.08.2015