Das BVerwG hat sich nun erstmals mit dem Ende 2011 geschaffenen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren befasst. Es hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass es für die zentrale Frage, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lang dauert, keine festen Richtwerte gibt. Angesichts der Vielschichtigkeit und Vielgestaltigkeit der Verfahren ist es in Verwaltungsprozessen in der Regel auch nicht möglich, sich an angenommenen oder statistisch ermittelten Verfahrenslaufzeiten zu orientieren. Vielmehr hängt die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer stets von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwierigkeit des Verfahrens, von dessen Bedeutung und vom Verhalten der Beteiligten. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind.
In einem Verfahren geht es um die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 17.000 €, der in erster Instanz sechseinhalb und in zweiter Instanz knapp zwei Jahre gedauert hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat als Entschädigungsgericht die Ansicht vertreten, die Verzögerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrage nur drei Jahre und vier Monate. Den Verwaltungsgerichten sei, wenn eine Sache - wie hier nach etwas über einem Jahr - entscheidungsreif sei, noch eine Bearbeitungsfrist von zwei weiteren Jahren einzuräumen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung beanstandet. Es hat das Urteil abgeändert und dem Kläger antragsgemäß eine um 2.000 € höhere Entschädigung (insgesamt 6.000 €) zugebilligt und festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Nach den Umständen des Einzelfalles war davon auszugehen, dass - auch unter Berücksichtigung eines richterlichen Gestaltungsspielraumes - eine Verfahrensverzögerung von mindestens fünf Jahren vorlag, die sachlich nicht zu rechtfertigen war. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Sache einfach gelagert und zudem für den Kläger wegen der Höhe des Rückforderungsbetrages von erheblicher Bedeutung war. Soweit die Verzögerung auf einer erheblichen Arbeitsüberlastung des Verwaltungsgerichts beruhte, konnte dies nicht als Rechtfertigung dienen, sondern war dem beklagten Land zuzurechnen. Dieses ist gehalten, strukturellen Mängeln etwa durch eine bessere Personalausstattung des Gerichts abzuhelfen.
BVerwG, 11.07.2013, Az. 5 C 23.12 D; PM vom 12.07.2013 - 49/13.
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15.07.2013