Älteren (und auch dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter (bzw. bei Erwerbsminderung) zu leisten (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Leistungen der Grundsicherung im Alter können - abhängig vom Geburtsjahr - frühestens ab Vollendung des 65. und spätestens ab Vollendung des 67. Lebenjahres beansprucht werden (§ 41 Abs. 2 SGB XII).
2,8 Prozent der 65-Jährigen und Älteren bezogen im Jahr 2011 in Deutschland die Grundsicherung im Alter.
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1477z) auf eine Kleine Anfrage (17/14694) der Fraktion Die Linke. Altersarmut sei heute kein verbreitetes Phänomen. Ob es aber künftig zu einem Anstieg von Bedürftigkeit im Alter komme, hängt entscheidend von der langfristigen Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung sowie dem Vorsorgeverhalten der Menschen ab, betont die Regierung .
hib Nr. 474 vom 09.10.2013
Artikel
14.10.2013