Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wirksam, sobald er ihm bekannt gegeben wird (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Verwaltungsakt ist tatsächlich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
Ein mit einfachem Brief versandter Vermittlungsvorschlag gilt - entgegen der häufig anzutreffenden Rechtsauffassung der Jobcenter - nicht schon deshalb als zugegangen, weil beim Jobcenter kein Postrücklauf zu verzeichnen ist. § 37 Abs. 2 SGB X findet beim Versand eines Vermittlungsvorschlags keine Anwendung.
SG Karlsruhe, Urteil vom 27.3.2013, Az. S 12 AS 184/13
Artikel
11.04.2013