Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
05.12.2012

Überprüfungsanträge richtig formulieren

Wird ein sozialrechtlicher Bescheid nicht rechtzeitig durch Widerspruch bzw. Klage angegriffen, wird er bestandskräftig (§ 77 SGG), das bedeutet er kann mit einem Rechtsbehelf - Widerspruch bzw. Klage - regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Es tritt formelle Bestandskraft gegenüber dem Betroffenen ein. Ausnahmsweise kann aber die Bestandskraft auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugunsten des Betroffenen durchbrochen werden, konkret durch eine nachträgliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X.

Eine Musterformulierung für einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung nach § 44 SGB X von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose finden Sie nachfolgend:

"Maximilian Mustermann

Musterstr. 1
99999 Musterstadt


Musterstadt, den 05.12.2012


An die
Musterbehörde Sozialrecht
Beispielsstr. 1
99998 Beispielstadt


Geschäftszeichen 123456 - Antrag auf nachträgliche Überprüfung Ihres Bescheids/Widerspruchsbescheids  vom 05.10.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beantrage, den im Betreff genannten Bescheid nachträglich zu überprüfen (§ 44 SGB X).

Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang meines Antrags und entscheiden Sie über meinen Antrag innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift"

Ergänzende Anmerkung zur Antragsformulierung:



Eine rückwirkende Überprüfung ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Verjährung, in der Regel vier Jahre, möglich (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). In manchen Rechtsbereichen ist die Rückwirkung einer Überprüfung nach § 44 SGB X aber eingeschränkt, insbesondere im Bereich des SGB II ist nach § 40 Abs. 1 SGB II die nachträgliche Überprüfung lediglich für ein Jahr möglich.

Entscheidet eine Behörde ohne zureichende Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, kann gegen die Behörde eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 1 SGG), deren Ziel es ist, die untätige Behörde zur Entscheidung über den Antrag gerichtlich zu zwingen. In der Praxis stellt die Untätigkeitsklage auch ein überaus wirksames Mittel dar, um eine Sozialbehörde zur Entscheidung über Anträgezu bewegen.
Ein Beteiligter kann sich - wie im gesamten Sozialverfahren - im Antragsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB X), inbesondere natürlich durch einen Rechtsanwalt. Ein Anwaltszwang gilt aber natürlich nicht. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden (§ 13 Abs. 3 S. 1-3 SGB X). Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 13 Abs. 4 S. 1 SGB X).