Eine Musterformulierung für einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung nach § 44 SGB X von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose finden Sie nachfolgend:
"Maximilian Mustermann
Musterstr. 1
99999 Musterstadt
Musterstadt, den 05.12.2012
An die
Musterbehörde Sozialrecht
Beispielsstr. 1
99998 Beispielstadt
Geschäftszeichen 123456 - Antrag auf nachträgliche Überprüfung Ihres Bescheids/Widerspruchsbescheids vom 05.10.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage, den im Betreff genannten Bescheid nachträglich zu überprüfen (§ 44 SGB X).
Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang meines Antrags und entscheiden Sie über meinen Antrag innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 SGG.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift"
Ergänzende Anmerkung zur Antragsformulierung:
Eine rückwirkende Überprüfung ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Verjährung, in der Regel vier Jahre, möglich (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X). In manchen Rechtsbereichen ist die Rückwirkung einer Überprüfung nach § 44 SGB X aber eingeschränkt, insbesondere im Bereich des SGB II ist nach § 40 Abs. 1 SGB II die nachträgliche Überprüfung lediglich für ein Jahr möglich.
Entscheidet eine Behörde ohne zureichende Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, kann gegen die Behörde eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 1 SGG), deren Ziel es ist, die untätige Behörde zur Entscheidung über den Antrag gerichtlich zu zwingen. In der Praxis stellt die Untätigkeitsklage auch ein überaus wirksames Mittel dar, um eine Sozialbehörde zur Entscheidung über Anträgezu bewegen.
Ein Beteiligter kann sich - wie im gesamten Sozialverfahren - im Antragsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB X), inbesondere natürlich durch einen Rechtsanwalt. Ein Anwaltszwang gilt aber natürlich nicht. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden (§ 13 Abs. 3 S. 1-3 SGB X). Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 13 Abs. 4 S. 1 SGB X).