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14.02.2014
Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X müssen hinreichend konkretisiert sein
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Wird die nachträgliche Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsakten auf der Grundlage von § 44 SGB X beantragt, so muss entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt werden. Eine Prüfpflicht der Behörde entsteht nicht, wenn das Verwaltungshandeln insgesamt und ohne Differenzierung und Konkretisierung zur Überprüfung gestellt wird (BSG, 13.02.2014, Az. B 4 AS 22/13 R). Im Überprüfungsantrag sollte also immer möglichst genau angegeben werden, welche Behördenentscheidung nochmals geprüft werden soll, beispielsweise "der Bescheid vom 14.02.2014" oder "der Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum ...".