Sofern Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 S. 1 SGB II). Sie sollen vom Jobcenter übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 8 S. 2 SGB II). Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 SGB II ist nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom Regelfall abweicht.
Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln.
Bundessozialgericht, 19.11.2014, Az. B 4 AS 3/14 R
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27.01.2015