Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
07.10.2014

Übernahme der Miete während der Haft durch den Sozialhilfeträger

Während einer Inhaftierung können die Mietkosten vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen sein. Bei der Entscheidung über die Übernahme der Miete während der (Untersuchungs- oder Straf-) Haft kommt der gesamten bzw. der verbleibenden Dauer der Haft kein allein entscheidendes Gewicht zu.


Rechtsgrundlage für die Mietübernahme während der Inhaftierung sind §§ 67, 68 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Der drohende Wohnungsverlust nach Haftentlassung infolge (fristloser) Kündigung der Wohnung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs während der Haft gehört zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" i.S.d. § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. Besondere weitere Umstände müssen nicht hinzutreten. Bei der Entscheidung über die Leistungsgewährung darf der SGB-XII-Träger nicht ausschließlich auf die Haftsauer abstellen. So verbietet es sich beispielsweise, die Übernahme bei einer mehr als einjährigen Haftdauer grundsätzlich und ohne Bezug zum konkreten Einzelfall abzulehnen.

Bayerisches Landessozialgericht, 22.08.2014, Az. L 8 SO 117/14 B ER