Das Sozialgericht Düsseldorf gab einem 38-jährigen Kläger mit seiner Klage gegen das Jobcenter recht, welches geltend machte, er habe seine Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt.
Der an einem Asperger-Syndrom leidende Düsseldorfer verkaufte 2010 eine Eigentumswohnung zum Preis von 136.000,00 €. 2012 stellt er beim Jobcenter einen Leistungsantrag. Er würde nur noch über 4.000,00 € verfügen. Er habe 40.000,00 € für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben. Das Jobcenter bewilligte Grundsicherungsleistungen. Zugleich stellte es fest, dass der Kläger die ihm bewilligten Leistungen zu ersetzen habe. Er habe das ihm zur Verfügung stehende Geld in übermäßiger Weise vermindert. Er sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard zu pflegen.
Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hob jedoch den Bescheid auf, der die Ersatzpflicht feststellte.
Eine Ersatzpflicht setze voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und der Zahlung von Leistungen an den Kläger bestehe. Der Kläger habe das Geld nicht deswegen ausgegeben, um Bedürftigkeit zu erzielen. Ein „luxuriöser Lebensstil“ erfülle diese Voraussetzungen nicht. Grundsätzlich sei jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen.
Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 - Az.: S 35 AS 257/15; PM v. 25.02.2016
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07.03.2016