Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2013 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 382 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2013 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
Insolvenzgeldumlage
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Sie beträgt 2013 0,15 Prozent.
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14. Dezember 2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.
Winterbeschäftigungs-Umlage
Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 1. Januar 2013 die Höhe der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit
Nach in 2012 abgeschlossenen Tarifverträgen sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:
Kunststoff verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
Kautschuk verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
Schienenverkehrsbereich ab 1. April 2013
Textil- und Bekleidungsindustrie ab 1. April 2013
Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 1. April 2013
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013 beträgt 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Änderungen bei den Minijobs
Zum 1. Januar 2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können.
Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente
Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.
Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2011 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, werden die Organisationsstrukturen modernisiert sowie die Solidargemeinschaft und der Wettbewerb gestärkt. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Durch bundesweit einheitliche Beitragsmaßstäbe für gleich strukturierte Betriebe werden Wettbewerbsverzerrungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgebaut. Die neuen, ab 1. Januar 2014 anzuwendenden Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio. € bereitgestellt.
Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
Gleitzonenfaktor 2012
Ab dem 1. Januar 2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
Sachbezugswerte 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 € angehoben.
Politik für Menschen mit Behinderungen
Neuer Schwerbehindertenausweis
Ab 1. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er ist spürbar benutzerfreundlicher, weil so handlich wie der Führerschein oder die Bankkarte. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache enthalten. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland eigenständig fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiter mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.
Anpassung der Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr
Zum 1. Januar 2013 wird die seit 1984 unveränderte Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr von monatlich fünf auf sechs € angehoben (jährlich 72 €, halbjährlich 36 €). Einkommensschwache (insbesondere Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit.
PM des BMAS vom 18.12.2012
Artikel
19.12.2012