Die Agentur für Arbeit soll nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (einvernehmliche oder konsensuale Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II insbesondere bestimmen, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Kommt eine konsensuale Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, kann der Grundsicherungsträger nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Regelungen durch Verwaltungsakt vornehmen (einseitiger Eingliederungsverwaltungsakt). Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist aber regelmäßig erst und nur möglich, wenn tatsächlich versucht wurde, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Das Bayerische Landessozialgericht spricht dementsprechend in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az. L 16 AS 352/14 B ER) ausdrücklich vom "Vorrang der konsensualen Lösung" und hat die Beschwerde des Jobcenters Landkreis Regensburg gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Regensburg zurückgewiesen, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines SGB-II-Leistungsempfängers gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt mangels vorheriger Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeordnet hatte, zurück gewiesen.
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02.06.2014