Bei viele auch im Internet gehandelte Waren muss nach § 2 I PAnGV der Grundpreis angegeben werden. Die Preisangabeverordnung regelt also, dass der Preis, der sich auf eine Maßeinheit der Ware, wie z.B. den Preis pro Liter, 100g oder pro Kilogramm, bezieht, anzugeben ist.
Dabei war bisher unklar, ob grds. grundpreispflichtige Zugaben, die der Verkäufer der Ware kostenlos beilegt in die Berechnung des Grundpreises miteinfließen müssen. Nunmehr war das OLG-Köln mit Urteil vom 29.06.2012, (Az.: 6 U 174/11) der Ansicht, dass Gratis-Zugaben beim Verkauf an einen Verbraucher bei der Berechnung des Grundpreises zu berücksichtigen sind.