Anfang letzten Jahres hatten die Richter des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10) die Möglichkeit, sich mit den Voraussetzungen des Widerrufs einer Einwilligung nach § 22 KUG auseinanderzusetzen.
Der Kläger hatte einem Fernsehteam ein Interview gegeben, das in einem TV-Magazin ausgestrahlt werden sollte. Anders als von dem Kläger zuvor angedacht, wurde dieses Interview aber auch für eine kritische Berichterstattung genutzt. Damit war der Kläger nicht einverstanden und wollte der Beklagten untersagen, Filmaufnahmen von seiner Person, weiter zu verbreiten.