Natürlich - werden jetzt die meisten sagen. Jeder Ebay-Nutzer weiß doch: Der Höchbietende erwirbt die versteigerte Sache. Diese Frage mussten sich die V. Zivilkammer des LG Detmold (Urteil vom 22.02.2012, Az. 10 S 163/11) aber auch nicht stellen. Vielmehr sollten sie darüber entscheiden, wer den Auktionsartikel erwirbt, wenn die Auktion abgebrochen wird.
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01.06.2012