Ein Online-Shop hatte der Widerrufsbelehrung folgenden Satz vorangestellt:
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Daraufhin mahnte ein Konkurrent den Shopbetreiber ab. Er war der Ansicht, mit der Formulierung werde von der amtlichen Musterbelehrung abgewichen, da dort nur „Sie“ anstatt „Verbraucher“ verwendet wird. Dies sei für den Verbraucher missverständlich und daher wettbewerbswidrig.
Der Online-Händler wehrte sich gegen diese Abmahnung und begehrte vor Gericht die Feststellung, dass der Konkurrent keinen Anspruch auf Unterlassung hat und die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien.
Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10) entschieden, dass die Überschrift rechtskonform ist. Die Richter sind der Ansicht, dass kein Verstoß gegen das [...]