Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.07.2012

Zwangsverwalter und Hausgeldrückstände

Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. ...