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03.08.2015
Zugewinngemeinschaft - der gesetzliche Güterstand
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer Ehe und tritt automatisch mit Eheschließung in Kraft, sofern nicht durch einen Ehevertrag ein anderes vorgesehen ist (§§ 1363 ff. BGB). Daher wird die Zugewinngemeinschaft auch gesetzlicher Güterstand genannt. ...