Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
03.08.2015

Zugewinngemeinschaft - der gesetzliche Güterstand

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer Ehe und tritt automatisch mit Eheschließung in Kraft, sofern nicht durch einen Ehevertrag ein anderes vorgesehen ist (§§ 1363 ff. BGB). Daher wird die Zugewinngemeinschaft auch gesetzlicher Güterstand genannt. ...