Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
29.10.2013

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. ...