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29.10.2013
Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. ...